Seit 1.1.2010
Höhere Abgaben für freie Dienstnehmer
Für freie Dienstnehmer sind ab 2010 erhöhte Lohnnebenkosten zu bezahlen. Grund genug, sich mit dieser Gruppe genauer zu beschäftigen und Vor- bzw. Nachteile für den Dienstgeber aufzuzeigen.
Was sind freie Dienstnehmer?
Freie Dienstnehmer stellen wie echte Dienstnehmer ihrem Dienstgeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Sie unterscheiden sich von den echten Dienstnehmern dadurch, dass sie persönlich nicht abhängig sind. Sie können sich vertreten lassen, sind an keine feste Arbeitszeit, oft auch an keinen fixen Arbeitsort gebunden.
Wie sind freie Dienstnehmer bei der Sozialversicherung zu behandeln?
Der Dienstgeber muss seinen freien Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Von den Honoraren hat er einen Dienstnehmeranteil von 17, 62 % einzubehalten sowie zusätzlich einen Dienstgeberanteil von 21,28 % selbst zu tragen. Bereits seit 2008 sind für freie Dienstnehmer auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zum Insolvenz- Entgelt-Fonds und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse zu entrichten. Die Sozialversicherungsbeiträge sind somit seit 2008 fast gleich hoch wie bei den echten Dienstnehmern.
Welche gravierenden Änderungen gibt es ab 2010?
Ab 2010 unterliegen freie Dienstnehmer auch der Kommunalsteuer (3%), dem Dienstgeberbeitrag (DB- 4,5%) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ-0,4%). Für die Abgrenzung kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht auf die Zahlung an. Werden Honorare für Leistungen 2009 erst im Jahr 2010 ausbezahlt, sind weder Kommunalsteuer noch DB oder DZ zu entrichten. Bemessungsgrundlage für diese Abgaben sind die Vergütungen an freie Dienstnehmer inklusive den Auslagenersätzen, wie z.B. Reisekosten. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die Umsatzsteuer, die ein freier Dienstnehmer zu entrichten hat. Ab heuer ist die Abgabenbelastung für ein freies Dienstverhältnis praktisch gleich hoch wie für einen echten Dienstnehmer. Berücksichtigt man, dass – anders als bei echten Dienstnehmern – Auslagenersätze an freie Dienstnehmer nach derzeitiger Rechtslage abgabepflichtig sind, dann kann die Lohnnebenkostenbelastung für freie Dienstnehmer sogar höher sein.
Vorteile und Problematik
Der Vorteil besteht darin, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften auf den freien Dienstnehmer nicht anzuwenden sind. Er hat keinen Urlaubsanspruch und muss während einer Krankheit nicht weiterbezahlt werden. Da er keinem Kollektivvertrag unterliegt, stehen ihm auch keine Sonderzahlungen zu. Der freie Dienstnehmer muss für die Versteuerung seiner Einkünfte selbst sorgen, Lohnsteuer muss nicht abgezogen werden.
Freie Dienstverhältnisse werden bei Überprüfungen genau unter die Lupe genommen. Wenn sich – was häufig der Fall ist – herausstellt, dass ein echtes Dienstverhältnis vorliegt, kommt es für den Dienstgeber zu unangenehmen Folgen: er wird mit Nachzahlungen an DB, DZ, Kommunalsteuer (zumindest bis 2009) und Sozialversicherung konfrontiert. Auch die Lohnsteuer muss nachbezahlt werden. Die Lohnsteuer kann vom Dienstnehmer zurückverlangt werden. Auch das ist manchmal mühsam oder unmöglich, wenn der Dienstnehmer ausgeschieden und nicht mehr erreichbar ist. Daher sollte bei freien Dienstverhältnissen ein „wasserdichter“ Vertrag abgeschlossen werden, der auch in der Praxis „gelebt“ werden muss.
Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.
25.01.2010
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