Neue Buchführungsgrenzen für KMU

Bilanzieren erst ab Umsatz von EUR 700.000,-

 

Die für den Eintritt der Rechnungslegungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze wurde von bisher EUR 400.000,- auf EUR 700.000,- erhöht. Die neue Rechnungslegungsgrenze ist mit 1.1.2010 in Kraft getreten.
 
Mit der Neuregelung wurde einerseits die Umsatzschwelle für den Übergang von der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zur Bilanzierung nahezu verdoppelt. Andererseits bleibt es einer Reihe von Unternehmern erspart, nach Auslaufen der sogenannten „Aufschuboption“ zur steuerlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu wechseln. Damit bleiben die stillen Reserven in zahlreichen Betriebsgrundstücken weiterhin von der Einkommensteuer verschont. Umgekehrt fallen seit dem 1.1.2010 viele Unternehmer aus der zwingenden Gewinnermittlung nach § 5 EStG heraus.
 
Neue Grenzwerte auch für Beobachtungsjahre vor 2010
Die neue Regelung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechnungslegungspflicht für die Wirtschaftsjahre ab 2010 die neuen (erhöhten) Schwellenwerte auch für die Beobachtungsjahre vor 2010 anzuwenden sind. Bislang rechnungslegungspflichtige Unternehmer, die in den Jahren 2008 und 2009 lediglich Umsätze in Höhe von jeweils unter EUR 700.000,- erzielt haben, sind somit ab dem Wirtschaftsjahr 2010 nicht mehr rechnungslegungspflichtig nach dem UGB. In diesen Fällen wäre daher für ertragsteuerrechtliche Belange ein Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder zur Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung indiziert. Ergibt die Prüfung einen Entfall der Rechnungslegungspflicht und möchte der Unternehmer dennoch weiter Bücher führen, so ist steuerlich die Möglichkeit der Option zur Fortführung der Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG gegeben.
 
Ausnahmen
Nicht angepasst an die neue Rechnungslegungsgrenze wurde § 125 BAO. Dort wird die steuerrechtliche Buchführungsgrenze weiterhin mit EUR 400.000,- Jahresumsatz bestimmt. Diese Bestimmung ist aber nur mehr für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 31 BAO von Bedeutung.
 
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25.01.2010

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